Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Coolwerk Kälte & Klimatechnik – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Montage-, Wartungs-, Reparatur-, Service- und Inbetriebnahme arbeiten im Bereich der Kälte-, Klima- und zugehörigen Anlagentechnik.
(3) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Auftrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbereich
(1) Coolwerk Kälte & Klimatechnik erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Lieferung und Verkauf von Klima-, Kälte- und zugehörigen technischen Anlagen, Geräten, Ersatzteilen, Zubehör und Montagematerial,
- Montage und Installation von Klimaanlagen und kältetechnischen Anlagen,
- Montage von durch den Auftraggeber bereitgestellten Geräten und Anlagen,
- Inbetriebnahme und Funktionsprüfung,
- Wartungs- und Inspektionsarbeiten,
- Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten im Rahmen vereinbarter Wartungsleistungen,
- Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,
- Fehlersuche und Diagnose,
- Serviceeinsätze und Störungsbeseitigung,
- Demontage und Austausch von Anlagen oder Anlagenteilen,
- kältetechnische Arbeiten einschließlich Arbeiten am Kältemittelkreislauf, soweit beauftragt,
- sowie weitere individuell vereinbarte Leistungen im Bereich der Kälte- und Klimatechnik.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
(3) Nicht ausdrücklich angebotene oder vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
§ 3 Vertragsschluss und Angebote
(1) Angebote von Coolwerk sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die jeweilige im Angebot angegebene Gültigkeitsdauer ist zu beachten.
(3) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots, ausdrückliche Bestätigung durch Coolwerk oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
(4) Grundlage eines Angebots sind die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren sowie vom Auftraggeber mitgeteilten örtlichen, baulichen und technischen Gegebenheiten.
(5) Wird ein Angebot auf Grundlage von Fotos, Videos, Plänen, Zeichnungen, telefonischen Angaben oder sonstigen Informationen des Auftraggebers erstellt, bilden diese Informationen die Kalkulations- und Planungsgrundlage.
§ 4 Angebots- und Kalkulationsgrundlagen
(1) Angebote können eine Gesamtkalkulation aus Geräten, Material, Montage, Fahrt, Inbetriebnahme, Planung, Projektierung und sonstigen Leistungen darstellen.
(2) Coolwerk ist nicht verpflichtet, interne Einkaufspreise, Kalkulationsgrundlagen, Margen oder sonstige interne Berechnungsbestandteile offenzulegen.
(3) Entscheidet sich der Auftraggeber nach Erstellung eines angebotenen Komplettpakets dafür, Geräte oder Materialien selbst oder über Dritte zu beschaffen, besteht kein Anspruch darauf, dass Coolwerk das ursprüngliche Angebot entsprechend reduziert oder ausschließlich die Montage übernimmt.
(4) Coolwerk kann in diesem Fall ein neues Angebot erstellen oder die Übernahme der Montage ablehnen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag ausgewiesenen Preise.
(2) Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden.
(3) Vereinbarte Anzahlungen sind entsprechend dem Angebot fällig.
(4) Die Bestellung von projektbezogenen Geräten und Materialien kann vom Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig gemacht werden.
(5) Schlussrechnungen und sonstige Rechnungen sind entsprechend dem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsziel fällig.
(6) Coolwerk ist berechtigt, weitere Arbeiten oder Lieferungen bis zur Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 6 Leistungsumfang und nachträgliche Änderungen
(1) Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Nachträgliche Änderungswünsche, Zusatzarbeiten oder Sonderwünsche des Auftraggebers sind nicht automatisch Bestandteil des bestehenden Auftrags.
(3) Dies gilt insbesondere für Änderungen von:
- Gerätepositionen,
- Leitungswegen,
- Kondensat Führungen,
- elektrischen Anschlusspunkten,
- Montagepositionen,
- Befestigungsarten,
- Verkleidungen,
- Kabelkanälen,
- Abdeckungen,
- optischen Ausführungen oder
- sonstigen Ausführungsdetails.
(4) Änderungen können einen zusätzlichen Arbeits-, Material-, Fahrt-, Geräte- oder Planungsaufwand verursachen und werden gesondert berechnet.
(5) Bereits ausgeführte Arbeiten, die aufgrund eines nachträglichen Änderungswunsches geändert, zurückgebaut oder erneut ausgeführt werden müssen, können ebenfalls gesondert berechnet werden.
§ 7 Zusatzarbeiten während eines Montage- oder Servicetermins
(1) Die Personal-, Material- und Zeitplanung erfolgt auf Grundlage des vorab vereinbarten Leistungsumfangs.
(2) Erst am Ausführungstag gewünschte zusätzliche Arbeiten können nicht vorausgesetzt werden und sind auch bei Bereitschaft des Auftraggebers zur zusätzlichen Vergütung nicht automatisch am selben Tag ausführbar.
(3) Coolwerk entscheidet nach technischer Prüfung, verfügbarer Arbeitszeit, Materialverfügbarkeit und betrieblicher Terminplanung, ob Zusatzarbeiten unmittelbar ausgeführt werden können.
(4) Ist dies nicht möglich, können diese Leistungen separat angeboten und zu einem gesonderten Termin ausgeführt werden.
(5) Coolwerk ist nicht verpflichtet, Arbeiten außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs zu übernehmen.
§ 8 Termine, Lieferzeiten und Terminverschiebungen
(1) Montagetermine, Servicezeiten und Ausführungszeiträume werden nach Verfügbarkeit vereinbart.
(2) Zeitangaben und geplante Ausführungszeiträume sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde.
(3) Lieferzeiten von Herstellern, Großhändlern, Lieferanten und Speditionen können außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von Coolwerk liegen.
(4) Coolwerk informiert den Auftraggeber über wesentliche bekannt gewordene Verzögerungen und stimmt erforderlichenfalls einen neuen Termin ab.
(5) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen Verzögerungen bleiben unberührt.
(6) Kann eine begonnene Montage nicht abgeschlossen werden und ist ein Folgetermin erforderlich, wird dieser entsprechend den verfügbaren betrieblichen Kapazitäten neu abgestimmt.
(7) Ein erforderlicher Folgetermin begründet keinen Anspruch auf eine Fortführung innerhalb der unmittelbar folgenden Tage oder der darauffolgenden Woche.
(8) Wird ein zusätzlicher Termin aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands erforderlich, können zusätzliche Fahrt-, Arbeits-, Warte-, Material- und Gerätekosten berechnet werden.
§ 9 Bauseitige Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die für die Durchführung erforderlichen Arbeitsbereiche frei und ausreichend zugänglich sind.
(2) Möbel, Dekorationen, Einrichtungsgegenstände und sonstige Hindernisse im unmittelbaren Arbeitsbereich sind vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder ausreichend zu schützen.
(3) Der Auftraggeber hat Coolwerk über bekannte verdeckte Leitungen und Installationen, insbesondere Strom-, Wasser-, Gas-, Heizungs-, Abwasser- und Kommunikationsleitungen, zu informieren.
(4) Vorhandene Pläne und Informationen sind, soweit verfügbar, vor Beginn der Arbeiten bereitzustellen.
(5) Geeignete und ausreichend tragfähige Montageflächen sind bauseits sicherzustellen.
(6) Erforderliche besondere bauliche Vorarbeiten sowie Arbeiten anderer Gewerke sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern diese nicht ausdrücklich angeboten wurden.
§ 10 Elektroarbeiten
(1) Die erforderliche elektrische Versorgung einschließlich fachgerechter Absicherung und gegebenenfalls erforderlicher Anpassungen der Gebäudeinstallation ist bauseits durch eine entsprechend qualifizierte Elektrofachkraft bereitzustellen, sofern Elektroarbeiten nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
(2) Weiterführende Elektroinstallationen, Unterputzarbeiten, Änderungen an Verteilungen oder sonstige Arbeiten an der Gebäudeinstallation sind nicht Bestandteil der Standardleistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(3) Zusätzliche ausschließlich optisch gewünschte Kabelkanäle oder Verkleidungen sind ebenfalls nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 11 Bohrungen, Stahlbeton und besondere Bauteile
(1) Übliche Leitungsdurchführungen durch normales Mauerwerk sind Bestandteil der Montage, soweit dies im Angebot vorgesehen ist.
(2) Bohrungen durch Stahlbeton, stark bewehrte Bauteile oder sonstige besonders massive oder konstruktiv anspruchsvolle Wand- und Deckenkonstruktionen gehören nicht zur Standardmontage, sofern sie nicht ausdrücklich angeboten wurden.
(3) Ist hierfür Spezialtechnik oder ein spezialisiertes Fachunternehmen erforderlich, wird die weitere Vorgehensweise mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(4) Erforderliche Fremdleistungen können bauseits durch den Auftraggeber organisiert oder nach gesonderter Vereinbarung durch Coolwerk koordiniert werden.
§ 12 Nicht erkennbare örtliche und technische Gegebenheiten
(1) Werden während der Ausführung bauliche oder technische Besonderheiten festgestellt, die bei üblicher Besichtigung nicht erkennbar waren oder zuvor nicht mitgeteilt wurden, ist ein hierdurch erforderlicher Zusatzaufwand nicht automatisch Bestandteil des vereinbarten Preises.
(2) Hierzu können insbesondere verdeckte Konstruktionen, Leitungen, Stahlbewehrungen, ungeeignete Montageflächen, unerwartete Wandaufbauten oder sonstige Hindernisse gehören.
(3) Erforderliche zusätzliche Leistungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt und können gesondert berechnet werden.
§ 13 Montage kundenseitig bereitgestellter Geräte und Materialien
(1) Coolwerk kann nach gesonderter Vereinbarung Geräte und Materialien montieren, die vom Auftraggeber bereitgestellt wurden.
(2) Coolwerk übernimmt keine Verantwortung für bereits vorhandene oder produktbedingte Mängel, Defekte, fehlende Teile, Transportschäden oder technische Inkompatibilitäten solcher Geräte und Materialien, soweit diese nicht durch Coolwerk verursacht wurden.
(3) Stellt sich vor oder während der Montage heraus, dass ein bereitgestelltes Gerät nicht oder nicht fachgerecht montierbar ist, kann die Ausführung unterbrochen oder abgelehnt werden.
(4) Bereits entstandene Anfahrts-, Prüf-, Arbeits- oder sonstige Aufwendungen können entsprechend der Vereinbarung bzw. dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden.
(5) Für die von Coolwerk ausgeführte Montage selbst gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
§ 14 Arbeiten an Fremdanlagen, Service und Fehlersuche
(1) Bei Service-, Reparatur- und Diagnosearbeiten an bestehenden oder fremdinstallierten Anlagen schuldet Coolwerk die fachgerechte Durchführung der jeweils beauftragten Arbeiten.
(2) Eine erfolgreiche Reparatur kann insbesondere bei unbekannten Vorschäden, mehreren Fehlerursachen, fehlenden Ersatzteilen oder nicht mehr unterstützten Anlagen nicht in jedem Fall garantiert werden.
(3) Diagnose-, Prüf- und Fehlersuchzeiten sind grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitsleistungen, auch wenn die Fehlerursache nicht unmittelbar behoben werden kann, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Werden während einer Reparatur weitere Mängel oder notwendige Arbeiten festgestellt, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt.
§ 15 Wartung
(1) Umfang und Inhalt einer Wartung richten sich nach dem jeweiligen Wartungsangebot oder Wartungsvertrag.
(2) Eine Wartung stellt keine Garantie dafür dar, dass eine Anlage während des folgenden Wartungszeitraums störungsfrei bleibt.
(3) Bei der Wartung festgestellte Reparaturbedarfe, Ersatzteile oder zusätzliche Reinigungsarbeiten sind nur dann Bestandteil der Wartung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 16 Optische Ausführung und Reinigung
(1) Coolwerk führt die Arbeiten fachgerecht entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang aus.
(2) Besondere gestalterische oder ausschließlich optisch gewünschte Ausführungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Der unmittelbare Arbeitsbereich wird nach Abschluss der Arbeiten besenrein hinterlassen.
(4) Eine darüberhinausgehende Fein-, Grund- oder Gebäudereinigung ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Maler-, Putz-, Fassaden-, Fliesen-, Trockenbau- und sonstige kosmetische Wiederherstellungsarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang, sofern sie nicht ausdrücklich angeboten wurden.
§ 17 Verpackungen und Entsorgung
(1) Die Entsorgung von Transport- und Verkaufsverpackungen erfolgt grundsätzlich bauseits, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Coolwerk kann die Mitnahme und Entsorgung gegen eine gesonderte Vergütung anbieten.
(3) Eigene montagebedingte Abfälle und von Coolwerk eingesetzte Verbrauchsmaterialien werden durch Coolwerk entsorgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 18 Abnahme
(1) Soweit die erbrachte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Bei der Übergabe erkennbare Beanstandungen sollen möglichst im Montage- oder Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
(4) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
§ 19 Mängel und Gewährleistung
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Der Auftraggeber soll Coolwerk einen festgestellten Mangel möglichst unverzüglich und nachvollziehbar mitteilen und Gelegenheit zur Prüfung und – soweit gesetzlich vorgesehen – Nacherfüllung geben.
(3) Keine Mängelansprüche gegen Coolwerk bestehen für Schäden, die nicht auf einer von Coolwerk zu vertretende mangelhafte Leistung beruhen, insbesondere bei unsachgemäßer Bedienung, Eingriffen Dritter, kundenseitig bereitgestellten fehlerhaften Geräten oder nachträglichen Veränderungen durch Dritte.
(4) Herstellergarantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
§ 20 Haftung
(1) Coolwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Coolwerk nach den gesetzlichen Vorschriften; soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
(4) Für Schäden, die ausschließlich auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers oder auf von ihm bzw. Dritten zu vertretenden Umständen beruhen, haftet Coolwerk nicht, soweit Coolwerk kein eigenes Verschulden trifft.
§ 21 Terminabsage und Stornierung
(1) Terminabsagen sind Coolwerk möglichst frühzeitig mitzuteilen.
(2) Wird ein verbindlich vereinbarter Montage- oder Servicetermin kurzfristig aus Gründen abgesagt oder verhindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Coolwerk den hierdurch tatsächlich entstandenen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Schaden geltend machen.
(3) Hierzu können insbesondere bereits entstandene Anfahrtskosten, nicht anderweitig einsetzbare Personalzeiten, speziell beschafftes Material oder sonstige nachweisbare Aufwendungen gehören.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
§ 22 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Coolwerk, soweit gesetzlich zulässig.
§ 23 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 286 und 288 BGB.
(2) Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet.
(3) Die gesetzliche Verzugspauschale gegenüber Nichtverbrauchern bleibt unberührt.
(4) Coolwerk kann die Erstattung weiterer gesetzlich ersatzfähiger Verzugsschäden verlangen.
§ 24 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Über das Bestehen, die Voraussetzungen, Fristen und Folgen des Widerrufsrechts wird der Verbraucher gesondert durch die Widerrufsbelehrung informiert.
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass Coolwerk bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, gelten hinsichtlich eines Widerrufs und eines möglichen Wertersatzes die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Das vorzeitige Erlöschen eines bestehenden Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 25 Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist
Sofern ein Verbraucher die Ausführung einer Dienstleistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist wünscht, kann Coolwerk die Ausführung davon abhängig machen, dass der Verbraucher die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen und Bestätigungen zuvor abgibt.
§ 26 Einsatz von Mitarbeitern und Nachunternehmern
Coolwerk ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags eigene Mitarbeiter sowie fachlich geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 27 Dokumentation und Kommunikation
(1) Technisch notwendige Abstimmungen können mit dem Montageteam vor Ort erfolgen.
(2) Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten oder sonstige Vertragsänderungen bedürfen einer Abstimmung mit Coolwerk.
(3) Das Montageteam ist ohne entsprechende Bevollmächtigung nicht verpflichtet oder berechtigt, verbindliche Preis- oder Vertragsänderungen zu vereinbaren.
(4) Zur Dokumentation der Arbeiten können Montage-, Service-, Wartungs- oder Abnahmeprotokolle sowie eine Fotodokumentation erstellt werden, soweit dies für die Auftragsdurchführung und Dokumentation erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
§ 28 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
(2) Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – ein Gerichtsstand am Sitz von Coolwerk vereinbart werden.
(3) Individuelle Vereinbarungen und Regelungen des jeweiligen Angebots oder der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: September 2026